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Satzungsänderungsvorschlag zum Thema Beitragsverzug
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Begründung
Die aktuelle Satzung enthält einen Automatismus, der die Vereinsmitgliedschaft automatisch beendet, wenn ein säumiges Mitglied an die Zahlung erinnert wird (§ 5, Absatz 4, Unterabsatz d). Dieser Mechanismus sorgt effektiv dafür, dass der Vorstand Mitglieder nicht an ausstehende Beiträge erinnern kann, ohne zu bewirken, dass dadurch ihre Mitgliedschaft endet.
Diese Regelung entspricht nicht unserer aktuellen Vorstandspraxis. Mit dieser Neufassung wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, Mitglieder an ihre fälligen Beiträge zu erinnern, und wenn nötig mit ihnen die Stundung oder den Erlass von Beiträgen, die sie sich gerade nicht leisten können, zu vereinbaren. Ich habe versucht, unsere aktuelle Praxis in der Neufassung abzubilden und gleichzeitig zu verdeutlichen, dass Mitglieder nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden sollen, bloß weil sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind.
Vorschlag
Die Mitgliedsversammlung möge folgende Änderung der Vereinssatzung beschließen:
- § 5, Absatz 4, Unterabsatz d wird gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden Unterabsätze wird angepasst. Der gestrichene Unterabsatz lautet:
„[Die Mitgliedschaft endet] bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung oder Mahnung in Textform mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Verzug befinden.“
- Dem § 6, „Mitgliedsbeiträge“, wird folgender Absatz angefügt:
„(2) Ist ein Mitglied mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags im Verzug, soll der Vorstand das Mitglied an die Zahlung erinnern. Unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins kann der Vorstand mit dem Mitglied die Stundung oder den zeitweiligen Erlass offener Beitragszahlungen vereinbaren.“